Benutzerordnung

Bäder sind Gemeinschaftseinrichtungen

Das Freibad ist eine Gemeinschaftseinrichtung, die allen Bewohnern und allen Gästen dieser Gemeinde zur Erholung und zur sportlichen Betätigung dienen soll. Dies verpflichtet alle Badegäste und das Verwaltungs- und Betriebspersonal zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme und zu wirtschaftlichen Verhaltensweise.

Benutzungsrecht

Jede Person hat das Recht, das Bad im Rahmen dieser Benutzungsordnung während der Öffnungszeiten gemeinsam mit anderen zu benutzen. Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Regeln des Privatrechts.

Ausgenommen vom Benutzungsrecht sind Personen, die ansteckend krank sind, offene Wunden haben, an Hautausschlag oder ähnlichen Krankheiten leiden oder die sich in einem Rauschzustand befinden. Gleiches gilt für Personen, die vom Aufsichtspersonal (Schwimmmeister/in) des Bades verwiesen wurden oder die von der Verwaltung ein Hausverbot erhalten haben.

Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen, sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson erlaubt.

Wenn das Bad aus betrieblichen Gründen oder wegen schlechten Wetters ganz oder teilweise geschlossen werden muss, entfällt das Benutzungsrecht ganz oder teilweise.

Kinder unter 8 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt zum Freibad. Nichtschwimmer/innen dürfen das Schwimmer- und Sprungbecken nicht benutzen.

Nichtschwimmer bis 6 Jahren haben ständig eine Schwimmhilfe (z.B. Schwimmflügel) zu tragen.

Öffnungszeiten und Eintrittspreise

Das Bad ist für den allgemeinen Badebetrieb geöffnet:

Montag bis Freitag 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr

Geänderte Öffnungszeiten bei Veranstaltungen.

Kassenschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor Betriebsende.

Aus Anlass schwimmsportlicher oder anderer Veranstaltungen kann das Bad
vorübergehend für den allgemeinen Badebetrieb ganz oder gar teilweise geschlossen werden.
Eintrittskarten aller Art haben für solche Veranstaltungen keine Gültigkeit.

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.
Wird ein Badegast ohne gültige Eintrittskarte angetroffen, so hat er eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € zu zahlen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt (z.B. bei Gewitter).

Für verlorene Saisonkarten wird ein Ersatz geleistet, wenn der Inhaber sich beim Kauf hat registrieren lassen. Es wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.
Alle Mehrfachkarten (Saison-, Familien- u. Zehnerkarten) verlieren am Ende einer jeden Badesaison ihre Gültigkeit.

Die Eintrittspreise werden durch gesonderten Tarif festgelegt und bekanntgegeben.

Verhalten im Bad

Alle Badegäste wollen und sollen sich im Bad wohl fühlen. Dieses Ziel kann nur
erreicht werden, wenn sich jeder Gast bemüht, in seinem Verhalten vorbildlich für andere zu sein.
Im Interesse aller wird nachdrücklich gebeten, insbesondere folgende
Verhaltensregeln zu beachten:

1. Vor dem Schwimmen gründliche Körperreinigung mit Seife bzw. Duschgel (dazu Badebekleidung bitte ablegen)

2. Verunreinigung des Beckenwassers, der Räume und Einrichtungen vermeiden

3. Beckenumgang nicht mit Schuhen und nur in Badebekleidung betreten

4. Andere Schwimmer/innen nicht belästigen oder behindern

5. Springen nur von freigegebenen Sprunganlagen, Vorsicht beim Springen

6. Schäden melden und Fundsachen beim Personal abgeben

7. Keine Rundfunk-, Tonband-, Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente betreiben

8. Nicht rauchen im Beckenumgangsbereich, in den Dusch-, Toiletten- u. Umkleideräumen

9. Gegenstände (Shisha, Bong), die dafür geeignet sind, Rauschmittel zu konsumieren, dürfen im Bad nicht benutzt werden.

10. Hinweise der Beschäftigten beachten

Aufgaben der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben die Aufgabe, alles zu tun, was dazu beiträgt, dass sich
die Badegäste im Bad sicher und wohl fühlen. Sie sollen sich höflich und
rücksichtsvoll verhalten, was sie auch von den Badegästen erwarten dürfen.

Die Schwimmmeister/innen üben das Hausrecht aus. Sie sind berechtigt,
Badegäste, die in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, des
Bades zu verweisen.
Sie sind auch berechtigt, Sprunganlagen oder einzelne Bereiche des Bades zu sperren, Schwimmbahnen abzutrennen oder störendes Verhalten zu untersagen.

Vermeidung von Unfällen

Wasser ist ein gesundes, aber auch ein gefährliches Element. Es liegt im eigenen Interesse eines jeden Badegastes, die Baderegeln zu beachten. Die Aufsichtspflicht der Schwimmmeiste/innen befreit die Badegäste nicht von ihrer Verpflichtung, andere und sich selbst nicht in Gefahr zu bringen.
Insbesondere befreite es Erwachsene nicht von der Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kinder.

Nichtschwimmer/innen dürfen das Schwimmer- und Springerbecken nicht benutzen.

Lehrkräfte und Gruppenleiter sind für ihre Klassen oder Gruppen selbst verantwortlich. Die allgemeine Aufsicht der Schwimmmeister/innen dient nur der zusätzlichen Sicherheit. Sie befreit Lehrkräfte und Gruppenleitung nicht von ihrer Verantwortung.

Für Vereine und Gruppen, denen das Bad oder Teile des Bades zur allgemeinen Benutzung überlassen wird, gelten besondere Vereinbarungen und ergänzen diese Benutzungsordnung.

Haftung

Die Gemeinde Rosdorf haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beschäftigten.

Sie haftet nicht, wenn eingebrachte Gegenstände beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, auch nicht, wenn sie in Garderobenschränken, Sammel- oder Einzelkabinen aufbewahrt wurden.
Sie haftet auch nicht bei Beschädigung oder Diebstahl an vor dem Bad oder auf dem zum Bad gehörenden Parkplatz abgestellten Fahrzeugen.

Für verlorene Garderobenschlüssel haftet der Badegast.
In diesem Fall ist ein Betrag in Höhe von 10,00 € für die Wiederbeschaffung des Schlüssels zu entrichten.

Alle Badegäste werden gebeten, größere Geldbeträge und Wertsachen nicht mit ins Bad zu bringen.
Für Wertsachen und Bargeld wird nur bis zu einem Wert von 100,00€ pro Person und Gegenstand gehaftet, wenn sie gegen eine Gebühr an der Kasse hinterlegt wurden.

Beschwerden irgendwelcher Art sind schriftlich an die Gemeinde Rosdorf zu richten.

Der Bürgermeister

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